OSTERFEUER FALLEN DIESES JAHR AUS

aufgrund der aktuellen Lage zum Corona Virus (COVID-19) hat der Landkreis Rotenburg, die Gemeinde Scheeßel und die Gemeindefeuerwehr Scheeßel entschieden, alle Osterfeuer für dieses Jahr abzusagen!


Damit entfällt auch die diesjährige Buschannahme an den bereits veröffentlichten Terminen.
Die Entscheidung ist allen Beteiligten nicht einfach gefallen, aber sicherlich eine vernünftige Konsequenz bei der derzeitigen Entwicklung.
Wir hoffen, Ihr habt dafür Verständnis und bleibt Gesund.

Eure Feuerwehren in der Gemeinde Scheeßel

 

Allgemeinverfügung (des Landkreis Rotenburg)

Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 zu erwartenden Teilnehmern/ Personen; sowie

Auflagenerteilung für Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 anlässlich der

Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARSCoV-

2 (im Folgenden "SARS-CoV-2")

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Durch den

vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen

oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen

von Mensch zu Mensch kommen, die unter ungünstigen Bedingungen viele Personen

betreffen können.

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG1 wird folgende Allgemeinverfügung

erlassen:

1. Es ist untersagt, im gesamten Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) öffentliche

oder private Veranstaltungen und Zusammenkünfte aller Art innerhalb und außerhalb

geschlossenen Räumen mit einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von mehr als 50 Personen

durchzuführen. Der Betrieb und der Besuch von Einzelhandelsstätten gelten

nicht als Veranstaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung.

2. Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen

gelten folgende Auflagen:

a. Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räumlichkeiten ist auf eine dem

Infektionsrisiko angemessene Belüftung zu achten.

b. Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen untereinander einen Abstand von

mindestens zwei Metern einhalten.

c. Die Teilnehmer sind über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie

Händehygiene oder Husten- und Schnupfenhygiene zu informieren.

d. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem durch das Robert-

Koch-Institut (RKI) festgelegtem Risikogebiet aufgehalten haben (Abrufbar unter:

www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.

html),dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen. Es gilt die zum Termin

der Versammlung aktuelle Einstufung des RKI.

e. Personen, die Erkältungssymptome und/oder Fieber aufweisen, dürfen an der

Veranstaltung nicht teilnehmen.

f. Alle Teilnehmer sind über diese Nebenbestimmungen vor der Veranstaltung oder

Zusammenkunft zu informieren. Bei entsprechender Bewerbung der Veranstaltung

oder Zusammenkunft ist auf die Nebenbestimmungen hinzuweisen.

1 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020

(BGBl. I S. 148) geändert worden ist.

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3. Die Anordnung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung. Widerspruch und

Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

4. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Begründung

Zu 1. und 2.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt,

so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen,

soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten

erforderlich ist.

Der Landkreis Rotenburg (Wümme) ist nach § 3 Abs. 3 NKomVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3

Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

und gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der

Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs.

1 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige

Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine

Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage im Hinblick auf die exponentielle Zunahme der mit COVID-

19 infizierten Personen ist es Ziel des behördlichen Handelns, Infektionsketten zu unterbrechen.

Aus diesem Grund sind soziale Kontakte auf das unabwendbar erforderliche Maß zu

reduzieren. Die Nichtdurchführung von Veranstaltungen und Zusammenkünften ist zur Risikominimierung

erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders

vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Wegen der

dynamischen Ausbreitung von SARS-CoV-2, die sich in den letzten Wochen – auch mit Todesfällen

bundesweit – gezeigt hat, sind bei der Entscheidung medizinfachliche und epidemiologische

Erkenntnisse zu berücksichtigen. Jede Nichtdurchführung trägt dem Schutz der Bevölkerung

vor der Verbreitung von SARS-CoV-2 Rechnung.

Erkenntnisse aus anderen Ländern belegen die sehr hohe Dynamik des Infektionsgeschehens.

Das Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hier in Niedersachsen zu verlangsamen,

wird weiterhin verfolgt.

Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten ist damit zu rechnen, dass kurzfristig eine

neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung eintreten wird. Es wird dann nicht mehr ausreichen,

die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne

zu nehmen. Die Ansteckungsketten müssen somit kurzfristig noch effektiver unterbrochen

werden.

Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung zur Aufrechterhaltung

der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich und in diesem Stadium

noch vielversprechend möglich.

Für die unter 2. angegebenen kleineren Veranstaltungen gilt, dass nur bei Durchführung unter

den o.a. Auflagen gewährleistet ist, dass die Weiterverbreitung von COVID-19 so weit wie

möglich eingedämmt wird.

Zu 3.

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Die Anordnung tritt am auf die Bekanntgabe folgenden Tag in Kraft. Sie ist nicht befristet. Bei

entsprechender erneuter Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben. Die

Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Zu 4.

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme bis zu 25.000 Euro folgt aus § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG.

Die Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 IfSG dar.

Rechtsbehelfsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung) Klage

vor dem Verwaltungsgericht Stade erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift

der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts,

Am Sande 4a, 21682 Stade, oder Postfach 3171, 21670 Stade, erhoben werden. Bei dem

Verwaltungsgericht Stade können nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen

des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische

Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV2) vom 24.11.2017 (in

der zurzeit gültigen Fassung) in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische

Dokumente eingereicht werden.

Hinweis

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage

gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Rotenburg (Wümme), 16.03.2020

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Der Landrat

(Luttmann)

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