OSTERFEUER FALLEN DIESES JAHR AUS
aufgrund der aktuellen Lage zum Corona Virus (COVID-19) hat der Landkreis Rotenburg, die Gemeinde Scheeßel und die Gemeindefeuerwehr Scheeßel entschieden, alle Osterfeuer für dieses Jahr abzusagen!
Damit entfällt auch die diesjährige Buschannahme an den bereits veröffentlichten Terminen.
Die Entscheidung ist allen Beteiligten nicht einfach gefallen, aber sicherlich eine vernünftige Konsequenz bei der derzeitigen Entwicklung.
Wir hoffen, Ihr habt dafür Verständnis und bleibt Gesund.
Eure Feuerwehren in der Gemeinde Scheeßel
Allgemeinverfügung (des Landkreis Rotenburg)
Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 zu erwartenden Teilnehmern/ Personen; sowie
Auflagenerteilung für Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 anlässlich der
Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARSCoV-
2 (im Folgenden "SARS-CoV-2")
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Durch den
vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen
oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen
von Mensch zu Mensch kommen, die unter ungünstigen Bedingungen viele Personen
betreffen können.
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG1 wird folgende Allgemeinverfügung
erlassen:
1. Es ist untersagt, im gesamten Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) öffentliche
oder private Veranstaltungen und Zusammenkünfte aller Art innerhalb und außerhalb
geschlossenen Räumen mit einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von mehr als 50 Personen
durchzuführen. Der Betrieb und der Besuch von Einzelhandelsstätten gelten
nicht als Veranstaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung.
2. Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen
gelten folgende Auflagen:
a. Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räumlichkeiten ist auf eine dem
Infektionsrisiko angemessene Belüftung zu achten.
b. Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen untereinander einen Abstand von
mindestens zwei Metern einhalten.
c. Die Teilnehmer sind über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie
Händehygiene oder Husten- und Schnupfenhygiene zu informieren.
d. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem durch das Robert-
Koch-Institut (RKI) festgelegtem Risikogebiet aufgehalten haben (Abrufbar unter:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.
html),dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen. Es gilt die zum Termin
der Versammlung aktuelle Einstufung des RKI.
e. Personen, die Erkältungssymptome und/oder Fieber aufweisen, dürfen an der
Veranstaltung nicht teilnehmen.
f. Alle Teilnehmer sind über diese Nebenbestimmungen vor der Veranstaltung oder
Zusammenkunft zu informieren. Bei entsprechender Bewerbung der Veranstaltung
oder Zusammenkunft ist auf die Nebenbestimmungen hinzuweisen.
1 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020
(BGBl. I S. 148) geändert worden ist.
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3. Die Anordnung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
4. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.
Begründung
Zu 1. und 2.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt,
so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen,
soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
erforderlich ist.
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) ist nach § 3 Abs. 3 NKomVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
und gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der
Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs.
1 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige
Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine
Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.
Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage im Hinblick auf die exponentielle Zunahme der mit COVID-
19 infizierten Personen ist es Ziel des behördlichen Handelns, Infektionsketten zu unterbrechen.
Aus diesem Grund sind soziale Kontakte auf das unabwendbar erforderliche Maß zu
reduzieren. Die Nichtdurchführung von Veranstaltungen und Zusammenkünften ist zur Risikominimierung
erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders
vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Wegen der
dynamischen Ausbreitung von SARS-CoV-2, die sich in den letzten Wochen – auch mit Todesfällen
bundesweit – gezeigt hat, sind bei der Entscheidung medizinfachliche und epidemiologische
Erkenntnisse zu berücksichtigen. Jede Nichtdurchführung trägt dem Schutz der Bevölkerung
vor der Verbreitung von SARS-CoV-2 Rechnung.
Erkenntnisse aus anderen Ländern belegen die sehr hohe Dynamik des Infektionsgeschehens.
Das Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hier in Niedersachsen zu verlangsamen,
wird weiterhin verfolgt.
Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten ist damit zu rechnen, dass kurzfristig eine
neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung eintreten wird. Es wird dann nicht mehr ausreichen,
die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne
zu nehmen. Die Ansteckungsketten müssen somit kurzfristig noch effektiver unterbrochen
werden.
Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung zur Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich und in diesem Stadium
noch vielversprechend möglich.
Für die unter 2. angegebenen kleineren Veranstaltungen gilt, dass nur bei Durchführung unter
den o.a. Auflagen gewährleistet ist, dass die Weiterverbreitung von COVID-19 so weit wie
möglich eingedämmt wird.
Zu 3.
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Die Anordnung tritt am auf die Bekanntgabe folgenden Tag in Kraft. Sie ist nicht befristet. Bei
entsprechender erneuter Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben. Die
Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Zu 4.
Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme bis zu 25.000 Euro folgt aus § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG.
Die Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 IfSG dar.
Rechtsbehelfsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung) Klage
vor dem Verwaltungsgericht Stade erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift
der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts,
Am Sande 4a, 21682 Stade, oder Postfach 3171, 21670 Stade, erhoben werden. Bei dem
Verwaltungsgericht Stade können nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV2) vom 24.11.2017 (in
der zurzeit gültigen Fassung) in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische
Dokumente eingereicht werden.
Hinweis
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Rotenburg (Wümme), 16.03.2020
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Der Landrat
(Luttmann)