Dieses Schreiben ist den Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Scheeßel durch den Landrat des Landkreises Rotenburg zugegangen: 

 

Sammlung von Baum- und Strauchschnitt zum Abbrennen im Rahmen eines Osterfeuers

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein allseits beliebter Termin ist das jährlich in vielen Ortschaften stattfindende Osterfeuer,

Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer. Zwar ist das Abbrennen von Pflanzenabfällen grundsätzlich

verboten, als Brauchtumsfeuer mit geselligem Beisammensein dürfen Osterfeuer jedoch nach

Genehmigung durch die Städte oder (Samt-)Gemeinden abgebrannt werden.

Im Jahr 2020 ist dieser Termin, wie viele andere auch, der Corona-Pandemie zum Opfer

gefallen und konnte nicht stattfinden. Aus heutiger Sicht ist absehbar, dass das

Zusammentreffen von größeren Menschengruppen bedauerlicherweise auch am

Osterwochenende Anfang April im Hinblick auf das Infektionsgeschehen voraussichtlich nicht

zulässig sein wird. Aus diesem Grund sollte jetzt auch kein Baum- und Strauchschnitt für

Osterfeuer gesammelt werden.

 

In diesem Zusammenhang weise ich auf die regulären Entsorgungswege für Pflanzenabfälle,

wie Baum- und Strauchschnitt hin. Grundsätzlich sollte zunächst geprüft werden, ob das

Material verwertet werden kann, möglichst am Ort des Anfalles. Dies kann beispielsweise

erfolgen, indem das Material gehäckselt und als Mulchmaterial wiederverwendet wird. Sollte

keine Verwertungsmöglichkeit gegeben sein, können Pflanzenabfälle auf den

Grünschnittsammelplätzen ordnungsgemäß entsorgt werden.

Nicht erlaubt ist das Verbringen von Grün- und Gartenabfall, Baum-und Strauchschnitt in der

freien Landschaft oder im Wald. Auch das private Abbrennen von Pflanzenabfällen ist nicht

zulässig. Derartige illegale Abfallentsorgungen können mit einer Geldbuße von bis zu

100,000 Euro geahndet werden.

 

Quelle: Landkreis Rotenburg/Wümme

 

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